3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (mündlich)
Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgelegt. Die mündlich-praktische Prüfung wird jeweils in den Monaten Mai/Juni und November/Dezember durchgeführt.
Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die aus dem Vorsitzenden und mindestens drei, höchstens vier weiteren Mitgliedern besteht.
Die mündlich-praktische Prüfung findet an zwei Tagen statt. Sie dauert an beiden Tagen bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten je Prüfling.
Am ersten Prüfungstag erfolgt die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung.
Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den klinisch-praktischen Fächern zu stellen. Dabei sind auch klinisch-theoretische und fächerübergreifende Fragestellungen sowie Fragestellungen aus Querschnittsbereichen einzuschließen. (§30 Abs.2) Die mündlich-praktische Prüfung erstreckt sich auf patientenbezogene Fragestellungen aus der Inneren Medizin, der Chirurgie und dem Gebiet, auf dem der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nummer 3 erfahren hat. Die Prüfung findet fallbezogen statt. Der Prüfling hat zu zeigen, dass er die während des Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß und über die für den Arzt erforderlichen Grundkenntnisse und über die notwendigen Fertigkeiten und Fähigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt.
Er hat insbesondere nachzuweisen, dass er die Technik der Anamneseerhebung, der klinischen Untersuchungsmethoden und die Technik der grundlegenden Laboratoriumsmethoden beherrscht und dass er ihre Resultate beurteilen kann (ÄAppO §30 (3))
Die Prüfungskommission hat dem Prüfling vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten zur Anamneseerhebung und Untersuchung zuzuweisen. Der Prüfling hat hierüber einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommission gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung einzubeziehen.
Die mündlich-praktische Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note „ausreichend“ (4) erhalten hat.
Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Gesamtnote für die bestandene Ärztliche Prüfung wie folgt: Die Zahlenwerte für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden addiert und die Summe wird durch drei geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie lautet:
- "sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5
- "gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5
- "befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5
- "ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bis zum 10. Januar bzw. 10. Juni eines jeden Jahres an das zuständige Landesprüfungsamt zu stellen
Ihre Ansprechpartnerin an der UMG
contact information
- telephone: +49 551 3963390
- fax: +49 551 3912516
- e-mail address: heike.wolfram(at)med.uni-goettingen.de
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