Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Versicherungspflicht:

Die Pflicht zur Versicherung setzt voraus, dass der/die Beschäftigte das 17. Lebensjahr vollendet hat, vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 34 Abs. 1 VBL Satzung) erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten , die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind und aufgrund eines Tarifvertrages oder – wenn keine Tarifgebundenheit besteht – aufgrund eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages die Pflicht zur Versicherung besteht.

Beschäftigte im Sinne der VBL Satzung sind Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende.

Wissenschaftler:

Für Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die für ein auf weniger als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden und die bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben, besteht seit dem 1. Januar 2003 die Möglichkeit, sich auf Antrag von der VBL-Pflichtversicherung befreien zu lassen.

Dieser Antrag muss aber innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt werden (§ 28 VBL-Satzung). Gleichzeitig wird dann für diese Beschäftigten eine freiwillige Versicherung in der VBL nach dem Punktemodell abgeschlossen mit Beiträgen allein des Arbeitgebers für die Dauer der Beschäftigung in Höhe der sonst auf den Arbeitgeber entfallenden Aufwendungen für die Pflichtversicherung. Für diese Versicherung ist keine Wartezeit nötig, es entsteht sofort ein unverfallbarer Rentenanspruch.

Wenn diese freiwillige Versicherung nach Ende der Beschäftigung im öffentlichen Dienst auf eigene Kosten fortgesetzt werden soll, muss innerhalb von drei Monaten ein entsprechender Antrag bei der VBL gestellt werden.

Sollte das Arbeitsverhältnis über fünf Jahre hinaus verlängert werden, beginnt die Pflichtversicherung zu diesem Zeitpunkt; eventuelle Beitragszahlungen in die freiwillige Versicherung enden, es gibt keine rückwirkende Pflichtversicherung für die vorher befreiten Jahre!

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiter des Personalservice.

Ausscheiden vor Eintritt des Versicherungsfalles:

Gem. § 30 der VBL Satzung bleibt die Versicherung beitragsfrei bestehen, wenn die Pflichtversicherung endet, ohne dass ein Anspruch auf Betriebsrente besteht. Weitere Fragen, insbesondere zur Erfüllung von Wartezeiten, evtl. Beitragserstattung etc. beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiter des Personalservice.

Weiterführende Links: 

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Unternehmensbroschüre (deutsch)

Unternehmensbroschüre (english)

VBL-Spezial (deutsch)

VBL-Spezial (english)

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