Informationen zur 18-Monate-Frist
Medizin und Zahnmedizin
Liebe Studierende,
auf dieser Seite möchten wir Ihnen die Bedeutung der 18-Monate Frist erklären und Ihnen wichtige Hinweise dazu geben. Bitte lesen Sie sich diese aufmerksam durch, da es in Ihrer eigenen Verantwortung liegt, diese Fristen einzuhalten, Sie erhalten keine separate Information zum Ablauf Ihrer Fristen durch das Studiendekanat.
§ 3 Abs. 6 der Anlage 1 der Studienordnung für den Studiengang Medizin und § 3 Abs. 5 der Anlage 1 der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin regeln, dass leistungsnachweispflichtige Lehrveranstaltungen und die hierzu gehörenden Prüfungen einschließlich der eventuell abzulegenden Wiederholungsprüfungen innerhalb von 18 Monaten ab Beginn des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung angetreten wird, absolviert werden müssen.
FAQ – 18-Monate-Frist
Wieso eine Frist?
Mit dieser Frist wollen wir Sie dazu anhalten, Ihr Studium zügig und strukturiert durchzuführen und verlängerte Studienzeiten zu vermeiden. Die Erfahrung hat uns gezeigt, dass Studierende, die mit ihrem Studium in Verzug kommen, weniger Chancen haben, ihr Studium erfolgreich zu beenden, als Regelstudierende.
Was bedeutet diese Frist?
Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, gilt der betreffende Leistungsnachweis als endgültig nicht bestanden und Sie können Ihr Studium in Göttingen nicht mehr fortsetzen, da Sie exmatrikuliert werden. Auch die Fortsetzung Ihres Studiums an anderen Medizinischen Fakultäten ist nahezu ausgeschlossen, da Sie aufgrund des endgütigen Nichtbestehens in den meisten Fällen nicht mehr aufgenommen werden können.
Was können Sie tun?
Bitte strukturieren Sie Ihr Studium so, dass Sie angetretene Lehrveranstaltungen zu Ende bringen und die angebotenen Prüfungstermine wahrnehmen. Ggf. sollten Sie darauf achten, dass Sie keine neuen Fristen durch die Teilnahme an weiteren leistungsnachweispflichtigen Lehrveranstaltungen in Gang setzen, sofern Sie noch an Wiederholungsprüfungen teilnehmen müssen oder mehrere Fristen bereits am Laufen haben. Sollten Sie an einer Wiederholungsklausur teilnehmen müssen, achten Sie darauf, dass Sie die Teilnahme nicht auf die letzte Teilnahmemöglichkeit vor Ablauf der Frist schieben. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass Sie im Falle des Nichtbestehens aufgrund des Auslaufens der 18-Monate Frist nicht alle Wiederholungsmöglichkeiten ausschöpfen können.
Gibt es Ausnahmen von dieser Frist?
Ja.
- Anerkannte Beurlaubungen oder Auslandsaufenthalte zum Zwecke des Studiums oder die Teilnahme an wissenschaftlichen Programmen, die mit der Vergabe eines Stipendiums verbunden sind, oder ein strukturiertes wissenschaftliches Arbeiten von max. zwei Semestern werden nicht auf die Frist angerechnet. Die Durchführung strukturierter wissenschaftlicher Arbeiten ist durch die Vorlage eines Nachweises, der von der einer verantwortlichen Hochschullehrerin oder einem verantwortlichen Hochschullehrer und dem Promotor oder der Promotorin zu unterzeichnen ist, zu belegen. Der Antrag ist im Studiendekanat abzugeben.
- Bei Studierenden mit Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs im eigenen Haushalt kann die Frist (Antrag muss pro Fach gestellt werden) einmalig auf Antrag um maximal zwei Semester verlängert werden. Dem Antrag sind die Geburtsurkunde des Kindes und eine aktuelle (aus dem Monat der Antragstellung) Meldebescheinigung beizufügen. Der Antrag ist schriftlich (keine Mail) und innerhalb der 18-Monate-Frist spätestens jedoch 4 Wochen vor den jeweils anstehenden Prüfungsterminen zu stellen. Der Antrag ist im Studiendekanat abzugeben.
- Auf Antrag kann bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe, die durch zusätzliche Belastungen im Rahmen der nachgewiesenen Pflege von Angehörigen im Haushalt des Studierenden, bei eigenen chronischen Erkrankungen (GdB von mind. 60% oder anerkannter Pflegegrad 3,4 oder 5) oder einer anerkannten Behinderung (gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX) auftreten, die Frist pro Fach auf Antrag einmalig um maximal zwei Semester verlängert werden. Der Antrag ist schriftlich (keine Mail) und innerhalb der 18-Monate-Frist spätestens jedoch 4 Wochen vor den jeweils anstehenden Prüfungsterminen zu stellen. Der Antrag ist ausreichend zu begründen und mit Nachweisen zu belegen. Der Nachweis über die Pflege von Angehörigen kann durch die Vorlage der Bescheinigung der Pflegekasse erbracht werden. Über diesen Antrag (sog. Härtefallantrag) entscheidet der Dekan oder die Dekanin nach Beratung in einem Härtefallausschuss.
- Im Falle der Gefahr einer Überschreitung der 18-Monate-Frist, insbesondere durch sich aus den Schwierigkeiten in dieser Pandemielage ergebenden Problemen, wenden Sie sich unbedingt rechtzeitig an das Studiendekanat. Der Dekan wird trotz der grundsätzlichen Gültigkeit der 18-Monate-Frist Härtefälle, die sich aus der pandemischen Lage von nationaler Tragweite ergeben, wohlwollend und individuell bewerten.
Weitere Informationen zum Härtefallantrag und welche weiteren Angaben dieser enthalten muss, finden Sie unter folgendem Link: https://www.umg.eu/studium-lehre/haertefallantraege/ Der Antrag ist im Studiendekanat abzugeben.
Gibt es Leistungsnachweise, für die die 18-Monats-Frist nicht gilt?
Für leistungsnachweispflichtige Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise in den Modulen des klinischen Studienabschnitts Medizin, die sich über mehrere Semester erstrecken, findet die 18-Monats-Frist keine Anwendung.
Für Lehrveranstaltungen, die ohne eine Prüfungsleistung (Klausur) abschließen findet die 18-Monats-Frist ebenfalls keine Anwendung.
Weitere Informationen zum Härtefallantrag und welche weiteren Angaben dieser enthalten muss, finden Sie auf der Seite Härtefallanträge.
Der Antrag ist im Studiendekanat abzugeben.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zur Ihrem Studienverlauf haben, eine Beratung zur 18-Monate-Frist benötigen oder einen Antrag auf Verlängerung der 18-Monate-Frist stellen wollen, wenden Sie sich bitte frühzeitig, nicht erst kurz vor Ablauf der Frist an folgende Ansprechpartnerin:
Kontaktinformationen
- Telefon: +49 551 3962193
- Telefax: +49 551 3966994
- E-Mail-Adresse: studiendekanat(at)med.uni-goettingen.de
- Ort / Raum: Robert-Koch-Str. 40, 1.D1.210
Sprechzeiten
- nach Voranmeldung im Studiendekanat bei Frau Oeftiger