FAQs - Häufig gestellte Fragen
Was muss beachtet werden, wenn ein Promotionsvorhaben mehr Zeit benötigt, als erwartet?
Verzögerung im Ablauf der Promotion können verschiedene Gründe haben. Sollte zwischen der Anmeldung einer Arbeit und der Verleihung der Promotionsurkunde ein Zeitraum von vier Jahren verstreichen, muss ein Antrag auf Verlängerung der Annahme als Promotionskandidat*in um weitere zwei Jahre gestellt werden. Eine weitere Verlängerung ist nur ausnahmsweise möglich (Zeiten der Kinderbetreuung und persönliche Härtefälle können angerechnet werden). Die Entscheidung über eine Verlängerung trifft der Promotionsausschuss.
Muss der Abbruch einer zuvor angemeldeten Arbeit angezeigt werden?
Ja, eine kurze Mitteilung an das Promotionsbüro genügt, die von Doktorand*in und Betreuer*in gemeinsam unterschrieben sein sollte. Die Doktorand*innen können danach jederzeit eine neue Doktorarbeit anmelden.
Was passiert, wenn Doktorvater oder Doktormutter während der Doktorarbeit die UMG verlässt?
Solange der Doktorvater oder die Doktormutter habilitiertes Mitglied der Medizinischen Fakultät in Göttingen bleibt, ergeben sich keine Änderungen. Sollte er oder sie jedoch an eine andere Hochschule berufen werden oder sich an eine andere Fakultät umhabilitieren, muss die Dissertation spätestens drei Jahre nach dem Wechsel im Promotionsbüro eingereicht sein. Danach ist eine Abgabe der Dissertation an der Medizinischen Fakultät in Göttingen nicht mehr möglich.
Warum müssen Promovend*innen nach Beendigung des Studiums als Promotionsstudent*in weiter eingeschrieben sein?
Das Niedersächsische Hochschulgesetz (§9,2) legt fest, dass Doktorand*innen sich als Promotionsstudierende einschreiben sollen. Mindestens bei der Anmeldung und im gesamten Zeitraum von der Abgabe der Arbeit bis zur mündlichen Prüfung müssen Promovend*innen daher an an der UMG eingeschrieben sein.
Gefährdet eine vorangegangene Publikation eine Promotion?
Nein, das Ziel jeder wissenschaftlicher Tätigkeit ist schließlich die Veröffentlichung der Ergebnisse.
Es muss aber darauf geachtet werden, dass der Name des Doktoranden oder der Doktorandin auf der Publikation bzw. dem Poster aufgeführt wird. Alles andere stellt einen Verstoß gegen anerkannte Autorenschaftsregeln dar.
Kann die mündliche Prüfung auch vor bestandener Ärztlicher Prüfung abgelegt werden?
Ja, wenn die Arbeit bereits während des Studiums abgeschlossen wird, kann die mündliche Prüfung auch schon vor der zweiten ärztlichen Prüfung stattfinden. Da ein bestandenes Staatsexamen Voraussetzung für den Vollzug der Promotion ist, werden die Promotionsurkunde und der Doktortitel jedoch erst nach Vorlage des Examenszeugnisses bzw. der Approbationsurkunde verliehen.
Können Wünsche zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung geäußert werden?
Ja, gelegentlich gibt es berufliche oder private Gründe, die bei der Terminvergabe für die mündliche Prüfung durch das Promotionsbüro nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Ab wann kann ich den Titel führen?
Mit Überreichen der Urkunde nach bestandener mündlicher Prüfung dürfen Sie den Titel 'Dr. med.' bzw. 'Dr. med. dent.' führen, sofern Sie bereits das Staatsexamen abgelegt haben. Anderenfalls erst nach Zustellung der durch Dekan und Promotor unterschriebenen Promotionsurkunde, nachdem Sie Examens- oder Approbationsurkunde vorgelegt haben.