Neue Studienordnung Zahnmedizin

am 27.01.2015 in Kraft getreten

Die neue Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin ist mit Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen I am 27.01.2015 in Kraft getreten. Hier soll sie kurz vorgestellt werden.

Erste Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin und für den Studiengang Zahnmedizin (Berichtigung) finden Sie in den Amtlichen Mitteilungen I Nr. 19/2020 der Georg-August-Universität Göttingen

Gründe der Überarbeitung

Die Überarbeitung der alten Studienordnung war aus mehreren Gründen notwendig geworden: 

  • die letzte Änderung der Studienordnung erfolgte in 2003, sodass ein erhöhter Regelungsbedarf bestand 
  • alte Begrifflichkeiten mussten durch neue ersetzt werden 
  • die Studienordnung Zahnmedizin sollte an die Studienordnung Medizin angeglichen werden
  • es sollte mehr Transparenz und eine bessere Lesbarkeit (i.S. einer besseren Verständlichkeit) hergestellt werden

Wesentliche Änderungen

Die wesentlichen Änderungen sind wie folgt: 

  • der Zugang zu leistungsnachweispflichtigen Lehrveranstaltungen wird eindeutig festgelegt, i.d.R. müssen Sie sich hierfür anmelden 
  • wird Ihnen ein Platz in einer leistungsnachweispflichtigen Lehrveranstaltung zugewiesen, dann ist ein Rücktritt nur noch innerhalb einer festgesetzten Frist möglich 
  • bei Teilnahme an einer leistungsnachweispflichtigen Lehrveranstaltung sind Sie automatisch für die abschließende Erfolgskontrolle angemeldet und zur Teilnahme verpflichtet 
  • bei Vorliegen zwingender Gründe für das Fernbleiben von einer Erfolgskontrolle, sind Sie automatisch für den nächstmöglichen Klausurtermin angemeldet. Sofern nicht anders geregelt, ist dies der Termin für die Wiederholungsklausur 
  • sofern nicht anders geregelt, sind Sie für eine Wiederholungserfolgskontrolle automatisch angemeldet, ein Rücktritt ist nicht möglich 
  • die Regelung, dass Studierenden vor der letzten Wiederholungsmöglichkeit ein Gespräch anzubieten ist, fällt weg. Studierende haben grundsätzlich ein Anrecht auf eine allgemeine und fachbezogene Studienberatung 
  • bei Erkrankung ist ein Attest vorzulegen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht anerkannt; im wiederholten Krankheitsfall ist ein Attest des Gesundheitsamtes vorzulegen 
  • in den zahnmedizinischen Kursen ist das Bestehen der praktischen Leistungsanforderungen Voraussetzung für die Teilnahme an der schriftlichen Erfolgskontrolle 
  • bei Nichtbestehen der praktischen Leistungsanforderungen können die zahnmedizinischen Kurse noch einmal wiederholt werden 
  • um an Kursen mit Behandlung von Patientinnen/Patienten teilnehmen zu können, muss ein gültiger Nachweis über die „Vorsorge gemäß Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung, Anhang Teil 2 (G 42) vorgelegt werden 
  • bei nicht regelmäßiger Teilnahme an einer leistungsnachweispflichtigen Lehrveranstaltung (Fehlzeiten von > 20%) ist eine Teilnahme an der abschließenden Erfolgskontrolle nicht möglich. Nur bei anerkannten Gründen dürfen die Fehlzeiten nachgeholt werden, ansonsten muss der gesamte Kurs wiederholt werden 
  • es können Anwesenheitszeiten > 80% festgelegt werden 
  • die Studienordnung enthält klare Hinweise auf die bevorstehende Exmatrikulation bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsmöglichkeit oder bei zweimaliger Nichtteilnahme an einer leistungsnachweispflichtigen Lehrveranstaltung 
  • die Leistungsnachweise für den vorklinischen bzw. den klinischen Studienabschnitt müssen spätestens 3 Semester nach Ablauf der Regelstudienzeit von 5 vorklinischen bzw. 5 klinischen Semestern erworben sein. Sofern keine zwingenden Gründe für eine Fristüberschreitung vorliegen, erfolgt die Exmatrikulation 
  • die Studienordnung definiert aktuelle und geplante Prüfungsformen und enthält Festlegungen zur Durchführung von mündlichen und schriftlichen Leistungskontrollen  
  • es gibt verbindliche Regelungen für die Bestehensgrenzen einschließlich der Gleitklauseln für Erfolgskontrollen 
  • die Rechtsfolgen bei Täuschung und Störung einer Prüfung werden explizit genannt 
  • wird ein Nachteilsausgleich verlangt, ist ein medizinisches Gutachten vorzulegen, dessen Gutachter/in durch die Medizinische Fakultät bestimmt wird

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