1. Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (mündlich)

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen eine grobe Übersicht über den Inhalt, Struktur und das Anmeldeverfahren zum Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung zur Verfügung. Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte beachten Sie daher die vollständige ZApprO (Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen).

Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt.

Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündliche Prüfung.
 

Nach dem Sommersemester 2024 finden die mündlichen Prüfungen voraussichtlich im Zeitraum vom 09.09. bis 04.10.2024 statt.

    Inhalte der Prüfung

    Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:

    • Physik,
    • Chemie,
    • Biologie,
    • Biochemie und Molekularbiologie,
    • Mikroskopische und makroskopische Anatomie,
    • Physiologie und
    • Zahnmedizinische Propädeutik

    Weitere ausführliche Informationen finden Sie in der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen.

      Struktur der Prüfung

      In Göttingen findet die mündliche Prüfung in der vorlesungsfreien Zeit statt.

      Die Prüfung findet mit einer Gruppenstärke von maximal vier Prüflingen je Prüfungsgruppe statt. Die Prüfer*innen können aber auch entscheiden, Sie einzeln oder in Zweiergruppen zu prüfen. Ihrer Prüfung wird eine Person beisitzen, die Protokoll über die Inhalte der Prüfung führen wird. Sie selbst prüft nicht. Das Prüfungsgespräch wird pro Prüfling mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Fach dauern.

      Die genauen Termine werden Ihnen seitens des Landesprüfungsamts spätestens fünf Kalendertage vor Ihrem Prüfungstermin mittels einer Ladung bekanntgegeben.

        Anmeldung zur Prüfung

        Das jeweils zuständige Landesprüfungsamt prüft auf Antrag der Studierenden die formalen Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Prüfungsabschnitt. Der Antrag muss dem Landesprüfungsamt bis zum 10. Januar bzw. 10 Juni zugegangen sein. Antragsformulare für alle Prüfungsabschnitte finden Sie hier als PDF oder auf der Homepage des Landesprüfungsamt Hannover. Bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung müssen die folgenden Unterlagen vorliegen:

        • Personalausweis oder Reisepass
        • der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle
        • Unterlagen zum Nachweis der Studienzeiten (Studienverlaufsbescheinigung)
        • Sammelbescheinigung über die von Ihnen erfolgreich absolvierten Kurse und Praktika (dies wird vom Studiendekanat-Prüfungsangelegenheiten direkt an das LPA versandt)
        • die Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe
        • Nachweis über die Ableistung des einmonatigen Pflegedienstes

        Studierende, welche die vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen nicht erfolgreich absolvieren und somit absehen können, dass sie am kommenden Abschnitt nicht teilnehmen werden können, ziehen Ihren Antrag bitte eigenständig beim LPA zurück, damit es im Zulassungsprozess nicht zu einer Versagung kommen muss.

        Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Frau Baumgärtner vom LPA (Tel.: 0511-897292-47).

        Bewertung der Prüfungsleistugen

        Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens "ausreichend" (4) lautet.

        Für die Bewertung der Leistungen in der mündlich Prüfung werden folgende Prüfungsnoten verwendet:

        • "sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung,
        • "gut" (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
        • "befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
        • "ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
        • "nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

        Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündliche Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.

        Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht ausreichend" (5) beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muss in diesem Fach wiederholt werden (Einzelfachwiederholung). Die gesamte Staatsprüfung ist im Ganzen nicht bestanden und muss in allen Fächern wiederholt werden, wenn zwei Fächer nicht bestanden worden sind.

        Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

        Jedes Fach wird mit einer Note (1-5) bewertet. Nach Prüfungsabschluss wird eine Durchschnittsnote gebildet. Das Gesamtergebnis lautet:

        • "sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5
        • "gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5
        • "befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5
        • "ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0

        Ihre Ansprechpartner an der UMG

        Prüfungsangelegenheiten - Staatsexamen Human­ und Zahnmedizin, Wiederholungsprüfungen klin. Studienabschnitt

        Heike Wolfram

         Heike Wolfram

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        • Mo u. Do 12.30-13.30 Uhr, Di 09.30-10.30 Uhr
        Prüfungsangelegenheiten - Staatsexamen Human­ und Zahnmedizin, Wiederholungsprüfungen klin. Studienabschnitt

        Thomas Zinn, M. A.

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