2. Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (mündlich-praktisch)
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen eine grobe Übersicht über den Inhalt, Struktur und das Anmeldeverfahren zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zur Verfügung. Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte beachten Sie daher die vollständige ZApprO (Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen).
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung. Sie besteht aus einem praktischen Prüfungselement und einem mündlichen Prüfungselement.
Nach dem Sommersemester 2024 finden die mündlich-praktischen Prüfungen voraussichtlich im
Zeitraum vom 09. bis 30. September 2024 statt.
Inhalte der Prüfung
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:
- Fach Zahnärztliche Prothetik
- Fach Kieferorthopädie
- Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
- Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
- a) Endodontologie
- b) Kinderzahnheilkunde
- c) Parodontologie
- d) Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.
Struktur der Prüfung
In Göttingen finden die mündlich-praktischen Prüfungen in der vorlesungsfreien Zeit statt.
Die Prüfung findet, beim mündlichen Prüfungsteil, mit einer Gruppenstärke von maximal vier Prüflingen je Prüfungsgruppe statt. Ihrer mündlichen Prüfung wird eine Person beisitzen, die Protokoll über die Inhalte der Prüfung führen wird. Sie selbst prüft nicht. Das Prüfungsgespräch wird pro Prüfling mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Fach dauern.
Im praktischen Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung dokumentiert die jeweilige prüfende Person die einzelnen Prüfungstage und die erbrachten Prüfungsleistungen.
Das praktische Prüfungselement dauert:
im Fach Zahnärztliche Prothetik vier Tage,
im Fach Kieferorthopädie einen Tag,
im Fach Oralschirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie einen halben tag und
in der Fächergruppe Zahnerhaltung vier Tage.
Die genauen Termine werden Ihnen seitens des Landesprüfungsamts spätestens fünf Kalendertage vor Ihrem Prüfungstermin mittels einer Ladung bekanntgegeben.
Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden.
Anmeldung zur Prüfung
Das jeweils zuständige Landesprüfungsamt prüft auf Antrag der Studierenden die formalen Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Prüfungsabschnitt. Der Antrag muss dem Landesprüfungsamt bis zum 10. Januar bzw. 10 Juni zugegangen sein. Antragsformulare für alle Prüfungsabschnitte finden Sie hier als PDF oder auf der Homepage des Landesprüfungsamt Hannover. Bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung müssen die folgenden Unterlagen vorliegen:
- Personalausweis oder Reisepass (Identitätsnachweis)
- Unterlagen zum Nachweis der Studienzeiten (Studienverlaufsbescheinigung)
- Sammelbescheinigung über die von Ihnen erfolgreich absolvierten Kurse und Praktika (dies wird vom Studiendekanat-Prüfungsangelegenheiten direkt an das LPA versandt)
- Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Studierende, welche die vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen nicht erfolgreich absolvieren und somit absehen können, dass sie am kommenden Abschnitt nicht teilnehmen werden können, ziehen Ihren Antrag bitte eigenständig beim LPA zurück, damit es im Zulassungsprozess nicht zu einer Versagung kommen muss.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Frau Baumgärtner vom LPA (Tel.: 0511-897292-47).
Bewertung der Prüfungsleistungen
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens "ausreichend" (4) lautet.
Für die Bewertung der Leistungen in der mündlich Prüfung werden folgende Prüfungsnoten verwendet:
- "sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung,
- "gut" (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
- "befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
- "ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
- "nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündlich-praktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.
Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht ausreichend" (5) beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muss in diesem Fach wiederholt werden (Einzelfachwiederholung). Die gesamte Staatsprüfung ist im Ganzen nicht bestanden und muss in allen Fächern wiederholt werden, wenn zwei Fächer nicht bestanden worden sind.
Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Jedes Fach wird mit einer Note (1-5) bewertet. Nach Prüfungsabschluss wird eine Durchschnittsnote gebildet. Das Gesamtergebnis lautet:
- "sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,50
- "gut" bei einem Zahlenwert über 1,50 bis 2,50
- "befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,50 bis 3,50
- "ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,50 bis 4,0.
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