2. Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (mündlich-praktisch)
In der Sitzung vom 18.10.2024 hat der Bundesrat der Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen zugestimmt. Die Änderung hat bedeutsame Auswirkungen auf die Prüfungen des Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen eine grobe Übersicht über den Inhalt, Struktur und das Anmeldeverfahren zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zur Verfügung. Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte beachten Sie daher die vollständige ZApprO (Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen).
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung. Sie besteht aus einem praktischen Prüfungselement und einem mündlichen Prüfungselement.
Nach dem Wintersemester 2024/2025 finden die mündlich-praktischen Prüfungen voraussichtlich im
Zeitraum vom 10. März bis 04. April 2025 statt.
Inhalte der Prüfung
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst:
- Fach Zahnärztliche Prothetik
- Fach Kieferorthopädie
- Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
- Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
- a) Endodontologie
- b) Kinderzahnheilkunde
- c) Parodontologie
- d) Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration
In der Z2 müssen Sie zeigen, dass Sie die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrschen. Sie müssen in der Lage sein, die klinisch-zahnmedizinische Zusammenhänge zu erfassen. Sie haben zu zeigen, dass Sie die für die Fortsetzung des Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen.
Struktur der Prüfung
Das praktische Prüfungselement dauert:
•im Fach Zahnärztliche Prothetik vier Tage
•im Fach Kieferorthopädie einen Tag
•im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie einen halben Tag
•in der Fächergruppe Zahnerhaltung vier Tage
Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden.
Die mündliche Prüfung (Prüfungsgespräch) findet zu jedem der praktischen Prüfungsfächer statt.
Das Prüfungsgespräch in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung soll an einem der auf die Durchführung des praktischen Prüfungselements in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung folgenden drei Werktage stattfinden (Oralchirurgie und MKG kann am Tag des praktischen Prüfungsgesprächs erfolgen).
Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Prüfling dauern.
In einem Prüfungstermin werden nicht mehr als vier Studierende geprüft (Die Entscheidung, ob eine Einzel- oder Gruppenprüfung stattfindet, trifft der jeweilige Fachprüfer).
Eine Gruppenanmeldung ist nicht möglich.
Die genauen Termine werden Ihnen seitens des Landesprüfungsamts spätestens fünf Kalendertage vor Ihrem Prüfungstermin mittels einer Ladung bekanntgegeben.
Anmeldung zur Prüfung
Das jeweils zuständige Landesprüfungsamt prüft auf Antrag der Studierenden die formalen Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Prüfungsabschnitt. Der Antrag muss dem Landesprüfungsamt bis zum 10. Januar bzw. 10 Juni zugegangen sein. Antragsformulare für alle Prüfungsabschnitte finden Sie hier als PDF oder auf der Homepage des Landesprüfungsamt Hannover. Bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung müssen die folgenden Unterlagen vorliegen:
- Personalausweis oder Reisepass (Identitätsnachweis)
- Unterlagen zum Nachweis der Studienzeiten (Studienverlaufsbescheinigung)
- Sammelbescheinigung über die von Ihnen erfolgreich absolvierten Kurse und Praktika (dies wird vom Studiendekanat-Prüfungsangelegenheiten direkt an das LPA versandt)
- Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Studierende, welche die vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen nicht erfolgreich absolvieren und somit absehen können, dass sie am kommenden Abschnitt nicht teilnehmen werden können, ziehen Ihren Antrag bitte eigenständig beim LPA zurück, damit es im Zulassungsprozess nicht zu einer Versagung kommen muss.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Frau Köhler-Linke oder Frau Baumgärtner vom LPA (Tel.: 0511-897292-16 oder 0511-897292-47).
Bewertung der Prüfungsleistungen
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens "ausreichend" (4) lautet.
Für die Bewertung der Leistungen in der mündlich Prüfung werden folgende Prüfungsnoten verwendet:
Jedes Fach wird einzeln bewertet, woraus dann eine Gesamtnote/Endnote ermittelt wird – die Bewertungen lauten:
(1)„sehr gut“= eine hervorragende Leistung
(2) „gut“= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
(3) „befriedigend“= eine Leistung die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird
(4) „ausreichend“= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
(5) „nicht ausreichend“= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht ausreichend" (5) beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muss in diesem Fach wiederholt werden.
Endnote für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Jedes Fach wird mit einer Note (1-5) bewertet. Nach Prüfungsabschluss wird eine Durchschnittsnote gebildet. Das Gesamtergebnis lautet:
- "sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,50
- "gut" bei einem Zahlenwert über 1,50 bis 2,50
- "befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,50 bis 3,50
- "ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,50 bis 4,0.
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