AGG-Beauftragter

Beschwerdestellen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

Gemäß § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 haben Beschäftigte das Recht, sich bei den zuständigen Dienststelle zu beschweren, wenn sie im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten benachteiligt sind.

Benachteiligungsgründe können sich gemäß § 1 des AGG auf folgende Attribute beziehen:

  • Rasse oder ethnische Herkunft,
  • Geschlecht,
  • Religion oder Weltanschauung,
  • Behinderung,
  • Alter oder
  • sexuelle Identität.

Wenn Sie eine solchen Vorfall melden wollen, wenden Sie sich per Mail an unsere Beschwerdestelle des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Kontakt

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Thomas Voigt

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